Die Pensionskassen-Guthaben stellen häufig eine der grössten Finanzpositionen dar, welche auch in einer Scheidung geregelt werden müssen.
Das Schweizer Pensionskassengesetz (BVG) hält als Grundsatz fest, dass die während der Dauer der Ehe entstandenen Pensionskassen-Guthaben beider Parteien bei einer Scheidung hälftig geteilt werden.
Beispiel:
Partei 1 | Partei 2 | |
---|---|---|
Pensionskassenguthaben bei Heirat | CHF 100‘000 | CHF 20‘000 |
Pensionskassenguthaben bei Scheidung | CHF 300‘000 | CHF 60‘000 |
Zu teilendes Pensionskassenguthaben | CHF 200‘000 | CHF 40‘000 |
Ausgleichszahlung an andere Partei | CHF 100‘000 | CHF 20‘000 |
Ausgleichszahlung netto | CHF 80‘000 | |
Pensionskassenguthaben nach Teilung in Folge Scheidung | CHF 300‘000 – CHF 80‘000 = CHF 220‘000 |
CHF 60‘000 + CHF 80‘000 = CHF 140‘000 |
Der für die Festlegung der Pensionskassenguthaben relevante Zeitpunkt bei Scheidung ist der Tag der Einleitung des Scheidungsverfahrens.
Ob die Teilung der Pensionskassenguthaben genau hälftig erfolgt oder nicht entscheidet das Gericht im Rahmen des Scheidungsurteils.
- Wichtig 1: Bei Güterstandtrennung erfolgt keine Teilung der Pensionskassenguthaben
- Wichtig 2: Auch freiwillige Einkäufe werden geteilt
- Wichtig 3: Auch bereits laufende Alters- und Invalidenrenten werden bei Scheidung geteilt
Bitte wenden Sie sich an die Geschäftsstelle, wenn Sie Fragen zum Thema Scheidung und Pensionskasse haben.