Benefits for partners

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Die UWP Sammelstiftung gewährt Lebenspartnern* die gleichen Hinterlassenenleistungen wie Ehepartnern! Damit diese Leistungen aber reglementskonform ausgerichtet werden können, sind gewisse Voraussetzungen zu erfüllen, konkret:

  • beide Lebenspartner sind weder verheiratet noch in eingetragener oder anderer Lebenspartnerschaft;
  • beide Lebenspartner sind weder miteinander verwandt noch stehen sie in einem Stiefkindverhältnis zueinander;
  • der überlebende Lebenspartner hat
    • das 45. Altersjahr zurückgelegt und in den letzten fünf Jahren bis zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten oder des Rentenbezügers nachweislich mit diesem ununterbrochen im gleichen Haushalt gelebt und eine Lebensgemeinschaft geführt oder
    • im Zeitpunkt des Todes mit dem Verstorbenen im gleichen Haushalt gelebt und muss für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen;
  • die Lebenspartnerschaft wurde der Stiftung zu Lebzeiten gemeldet.

Eine Lebenspartnerschaft definiert sich durch einen gemeinsam geführten Haushalt und das Vorliegen einer ausschliesslichen Zweierbeziehung.

Das Vorliegen einer anspruchsbegründenden Lebenspartnerschaft muss der Stiftung durch den Versicherten frühestens nach Erfüllung der Anspruchsbedingungen (fünf Jahre Bestehen der Lebenspartnerschaft bzw. gemeinsame Kinder) und vor Eintritt eines Vorsorgefalles mit dem von der Stiftung zur Verfügung gestellten Formular schriftlich mitgeteilt werden. Diese Mitteilung muss von beiden Partnern unterschrieben werden. Die Unterschriften sind amtlich beglaubigen zu lassen. Massgebend für eine Auszahlung einer Lebenspartnerrente an den überlebenden Lebenspartner sind in jedem Fall die Verhältnisse im Zeitpunkt des Todes des Versicherten. Die Auflösung der Lebenspartnerschaft ist der Stiftung umgehend mitzuteilen.

Sie finden diese Voraussetzungen im Artikel 17 des Vorsorgereglements.

Im Jahr 2016 hat ein Urteil des Versicherungsgerichts Baselland gezeigt, wie wichtig das korrekte Vorgehen seitens der Versicherten in dem Zusammenhang ist.

Ein Versicherter der UWP ist verstorben und hat eine Lebenspartnerin hinterlassen, mit der er 15 Jahre zusammen gelebt und welcher er testamentarisch sein gesamtes Vermögen vermacht hat. Diese Lebenspartnerin hat der Versicherte bei der Stiftung aber nie angemeldet. Die beiden über 60 Jahre alten Geschwister des Verstorbenen haben bei der Stiftung reglementskonform Anspruch auf dessen Altersguthaben angemeldet. Das Versicherungsgerichts Baselland hat den Rechtsstreit zu Gunsten der Geschwister entschieden!

Bitte beachten Sie also, dass eine Anmeldung eines Lebenspartners zwingend vom Versicherten selber und zu dessen Lebzeiten erfolgen muss. Prüfen Sie dazu, ob auf Ihrem persönlichen Vorsorgeausweis unter „Personaldaten“ der Vermerk „Lebenspartner“ eingetragen ist.

Beachten Sie auch, dass Pensionskassengelder nicht durch testamentarische Regelungen zugesprochen werden können.

Bei Fragen zu diesem Thema empfehlen wir Ihnen, mit unserer Geschäftsstelle Kontakt aufzunehmen.

 

* Eingetragene Partner (gleichgeschlechtlich) sind in der beruflichen Vorsorge den Ehepartnern gleichgestellt.

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