AHV-Reform

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Am 01.01.2024 tritt die im September 2022 vom Stimmvolk gutgeheissene AHV-Reform in Kraft. Zentrales Element der Reform ist die Erhöhung des ordentlichen Pensionierungsalters (neu „Referenzalter“ genannt) für Frauen auf 65[1]. Die Reform bringt im Bereich des BVG weitere Änderungen mit sich.

Die UWP richtet sich bei ihrem reglementarischen, ordentlichen Pensionierungsalter grundsätzlich nach dem AHV-Gesetz. Entsprechend muss das Vorsorgereglement in dem Punkt angepasst und für die Frauen die Umwandlungssätze entsprechend reduzieren werden. Einzelne der UWP angeschlossene Vorsorgewerke haben schon heute geschlechterunabhängige Umwandlungssätze. Diese Vorsorgewerke haben entsprechend keinen Handlungsbedarf. Zudem müssen auch die Arbeitgeber in ihren Anstellungsbedingungen die ordentliche Pensionierungsalter für Frauen von 64 auf 65 erhöhen. Es ist Sache der Arbeitgeber, ihre Anstellungsbedingungen anzupassen. In der UWP können die Versicherten ihren Pensionierungszeitpunkt zwischen Alter 58 und 70 frei wählen. Eine Weiterversicherung über das ordentliche Pensionierungsalter hinaus bedingt aber die Fortführung des Anstellungsverhältnisses. Das wiederum setzt natürlich das Einverständnis des Arbeitgebers voraus.

Last but not least möchten wir darauf hinweisen, dass die Erhöhung des ordentlichen Pensionierungsalters der Frauen auf 65 natürlich auch bedeutet, dass Invaliditätsleistungen aus der 1. Säule fortan bis Alter 65 bezahlt werden. Da die 2. Säule hinsichtlich Invalidität an die 1. Säule gebunden ist bedeutet das, dass auch die Pensionskasse für Frauen Invaliditätsleistungen (Renten und Sparbeitragsbefreiung) bis Alter 65 ausrichten. Das führt bei den Pensionskassen zu leicht höheren Risikoprämien, weil für Frauen eben ein Jahr länger Invaliditätsleistungen erbracht werden müssen.

[1] Referenzalter Frauen Jahrgang 1960: 64, Jahrgang 1961: 64 3/12, Jahrgang 1962: 64 6/12, Jahrgang 1963: 64 9/12, ab Jahrgang 1964: 65

 

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