Pensionskassenwechsel? Nicht ohne die Mitarbeitenden!

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Für die meisten Schweizer Arbeitnehmenden sind die Höhe, die Kosten und die Qualität ihrer Pensionskassenlösung von grösster Bedeutung. Denn die zweite Säule (Pensionskasse) soll zusammen mit der ersten Säule im Leistungsfall (Alter, Tod, IV) die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise ermöglichen.

Deshalb hat der Gesetzgeber im Art. 11 BVG (Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge) festgeschrieben, dass zwar der Arbeitgeber dafür verantwortlich ist, dass seine Mitarbeitenden eine Pensionskassenlösung haben, dass er die Wahl der konkreten Pensionskassenlösung aber im Einverständnis mit seinem Personal treffen muss. Mehr zu diesem spannenden Thema finden Sie im verlinkten Artikel.

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