Was machen bei Scheidung?

« zur Übersicht

Die Pensionskassen-Guthaben stellen häufig eine der grössten Finanzpositionen dar, welche auch in einer Scheidung geregelt werden müssen.

Das Schweizer Pensionskassengesetz (BVG) hält als Grundsatz fest, dass die während der Dauer der Ehe entstandenen Pensionskassen-Guthaben beider Parteien bei einer Scheidung hälftig geteilt werden.

 

Beispiel: 

  Partei 1 Partei 2
Pensionskassenguthaben bei Heirat CHF 100‘000 CHF 20‘000
Pensionskassenguthaben bei Scheidung CHF 300‘000 CHF 60‘000
Zu teilendes Pensionskassenguthaben CHF 200‘000 CHF 40‘000
Ausgleichszahlung an andere Partei CHF 100‘000 CHF 20‘000
Ausgleichszahlung netto CHF 80‘000  
Pensionskassenguthaben nach Teilung in Folge Scheidung CHF 300‘000 – CHF 80‘000
= CHF 220‘000
CHF 60‘000 + CHF 80‘000
= CHF 140‘000

Der für die Festlegung der Pensionskassenguthaben relevante Zeitpunkt bei Scheidung ist der Tag der Einleitung des Scheidungsverfahrens.

Ob die Teilung der Pensionskassenguthaben genau hälftig erfolgt oder nicht entscheidet das Gericht im Rahmen des Scheidungsurteils.

  • Wichtig 1: Bei Güterstandtrennung erfolgt keine Teilung der Pensionskassenguthaben
  • Wichtig 2: Auch freiwillige Einkäufe werden geteilt
  • Wichtig 3: Auch bereits laufende Alters- und Invalidenrenten werden bei Scheidung geteilt

Bitte wenden Sie sich an die Geschäftsstelle, wenn Sie Fragen zum Thema Scheidung und Pensionskasse haben.

« zur Übersicht
Anmelden